Gem § 14 UWG können bestimmte Unterlassungsansprüche auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen (idR als Vereine organisiert) Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.674 Will ein derartiger Verein gegen Missstände im Wettbewerb mit Mitteln des UWG vorgehen, so muss er nicht nachweisen, dass unter seinen Mitgliedern auch unmittelbare Mitbewerber des zu klagenden Missetäters sind.675 Es reicht – ungeachtet der Frage, ob nun Mitglieder unmittelbar betroffen sind oder nicht – aus, dass der Verein wirtschaftliche Unternehmerinteressen dadurch fördert, dass er eine andere, also nicht in der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bestehende statutengemäße Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht ausübt, sowie, dass die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen besteht.676 Als alternative Voraussetzung genügt es, dass unter den Vereinsmitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind, wie viele das sind, ist677 unerheblich.678 Auch ein Verein, der ausschließlich den Zweck hat, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, erfüllt (sofern dies nicht missbräuchlich geschieht, dazu gleich unten) die Voraussetzung des § 14 UWG. Diese wird grundsätzlich immer dann erfüllt sein, wenn dem Verein nur Unternehmer angehören; gehören ihm auch andere Personen an, ist zu prüfen, ob er trotzdem nach Art und Zahl seiner Mitglieder sowie nach seinem organisatorischen Aufbau eine den Zielsetzungen des Gesetzgebers entsprechende Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet.679 Die bloße Vorlage der Vereinsstatuten wird im Fall der Bestreitung der Aktivlegitimation aber nicht reichen.680 Seite 124