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9.2 Klagsvereine

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Gem § 14 UWG können bestimmte Unterlassungsansprüche auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen (idR als Vereine organisiert) Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.674674S dazu Schimanko, Die Aktivlegitimation von Vereinigungen nach § 14 UWG in der Rechtsprechung des OGH, RdW 2005, 603. Will ein derartiger Verein gegen Missstände im Wettbewerb mit Mitteln des UWG vorgehen, so muss er nicht nachweisen, dass unter seinen Mitgliedern auch unmittelbare Mitbewerber des zu klagenden Missetäters sind.675675OLG Wien 7. 8. 1985, 2 R 153/85 REDOK 1215: „Ist eine Interessenvereinigung nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweigs beschränkt und soll sie nach ihrer Satzung Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb bekämpfen, dann ist sie nach § 14 UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, sogar ohne nachweisen zu müssen, dass sie Mitglieder besitzt, die im Sinn des § 14 UWG Mitbewerber sind, weil es gar nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied des Vereins oder einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht.“ (mwN). Es reicht – ungeachtet der Frage, ob nun Mitglieder unmittelbar betroffen sind oder nicht – aus, dass der Verein wirtschaftliche Unternehmerinteressen dadurch fördert, dass er eine andere, also nicht in der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bestehende statutengemäße Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht ausübt, sowie, dass die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen besteht.676676OGH 28. 9. 2006, 4 Ob 148/06b; 24. 6. 2014, 4 Ob 94/14y. Als alternative Voraussetzung genügt es, dass unter den Vereinsmitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind, wie viele das sind, ist677677Anders als nach § 8 Abs 3 Z 2 dUWG. unerheblich.678678OGH 23. 5. 2000, 4 Ob 116/00p wbl 2000, 319 mwN. Auch ein Verein, der ausschließlich den Zweck hat, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, erfüllt (sofern dies nicht missbräuchlich geschieht, dazu gleich unten) die Voraussetzung des § 14 UWG. Diese wird grundsätzlich immer dann erfüllt sein, wenn dem Verein nur Unternehmer angehören; gehören ihm auch andere Personen an, ist zu prüfen, ob er trotzdem nach Art und Zahl seiner Mitglieder sowie nach seinem organisatorischen Aufbau eine den Zielsetzungen des Gesetzgebers entsprechende Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet.679679OGH 31. 1. 1995, 4 Ob 125/94. Recht streng 11. 9. 1990, 4 Ob 123/90 – Aktionsverband, ecolex 1991, 108 = ÖBl 1991, 36: Der Verweis auf zwei Vorentscheidungen, in denen die Aktivlegitimation dieses Vereins bejaht worden war, genügte nicht, aus diesen war nicht ersichtlich, dass der Verein auch zum damaligen Klagszeitpunkt noch neben dem Führen von Prozessen eine seinem Vereinszweck dienende Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht entfaltete; auch die Mitgliederstruktur des Vereins war nicht offenkundig. Die bloße Vorlage der Vereinsstatuten wird im Fall der Bestreitung der Aktivlegitimation aber nicht reichen.680680 OGH 11. 9. 1990, 4 Ob 123/90.

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