Soweit Persönlichkeitsrechte nicht schon begrifflich an das Vorliegen einer natürlichen Person gebunden sind, haben auch juristische Personen Persönlichkeitsrechte. Während Rechte auf körperliche Unversehrtheit, auf Freiheit, am eigenen Bild,605 am gesprochenen Wort oder ein (originär erworbenes) Urheberpersönlichkeitsrecht für juristische Personen nicht denkbar sind, haben juristische Personen sehr wohl ein Recht auf Ehre und Schutz ihres wirtschaftlichen Rufs nach § 1330 ABGB, das sie mit den Mitteln des Zivilrechts, also mit Unterlassungsklage verteidigen können.606 Eine Beeinträchtigung der Ehre einer juristischen Person ist allerdings nur denkbar, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt,607 dies kann etwa auch durch den Vorwurf geschehen, die juristische Person „lüge“.608 Auch die bloße Namensnennung kann gegen das aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht verstoßen, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt.609 Umgekehrt greift Seite 113