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7.3 Der Schutz sonstiger Persönlichkeitsrechte des Vereins604604Umfassend zum Thema samt vielen Nachweisen für Österreich und Deutschland Gelbmann, Persönlichkeitsrechte juristischer Personen (2007); Fellner, Persönlichkeitsschutz juristischer Personen (2007); OGH 20. 1. 2009, 4 Ob 176/08y.

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Soweit Persönlichkeitsrechte nicht schon begrifflich an das Vorliegen einer natürlichen Person gebunden sind, haben auch juristische Personen Persönlichkeitsrechte. Während Rechte auf körperliche Unversehrtheit, auf Freiheit, am eigenen Bild,605605So aber OLG Hamm 21. 7. 2004, 3 U 77/04 ZUM-RD 2004, 579, abl zu Recht Gelbmann, Persönlichkeitsrechte juristischer Personen (2007) 157. am gesprochenen Wort oder ein (originär erworbenes) Urheberpersönlichkeitsrecht für juristische Personen nicht denkbar sind, haben juristische Personen sehr wohl ein Recht auf Ehre und Schutz ihres wirtschaftlichen Rufs nach § 1330 ABGB, das sie mit den Mitteln des Zivilrechts, also mit Unterlassungsklage verteidigen können.606606StRsp, vgl OGH 27. 2. 1997, 6 Ob 2393/96x – Tatblatt, MR 1997, 83. Hier klagte der die Zeitschrift „Tatblatt“ innehabende Verein gegen den Vorwurf, Bewegungen zu unterstützen, die sich zur Gewalt bekannten. In dieser E wurde die in MR 1996, 230 nur obiter geäußerte Ansicht, dass sich eine Ehrenbeleidigung nur gegen eine natürliche Person richten könne, ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Die Behauptung, ein Verein wurde nur erfunden, um Spenden herauszulocken, ist für einen auf Mitgliedsbeiträge und Spenden angewiesenen Verein kreditschädigend iSd § 1330 ABGB. OGH 14. 12. 2000, 6 Ob 291/00p MR 2001, 93; vgl auch OGH 27. 9. 2001, 6 Ob 176/01b. Eine Beeinträchtigung der Ehre einer juristischen Person ist allerdings nur denkbar, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt,607607OGH 26. 5. 1992, 4 Ob 31/92. dies kann etwa auch durch den Vorwurf geschehen, die juristische Person „lüge“.608608OGH 24. 11. 1992, 4 Ob 91/92. Auch die bloße Namensnennung kann gegen das aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht verstoßen, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt.609609In OGH 8. 11. 2005, 4 Ob 170/05m behauptete ein Werbeunternehmen, die ÖAMTC-Hubschrauber gehörten in Wahrheit dem Roten Kreuz und der ÖAMTC mache auf diesen nur Werbung; vgl auch OGH 25. 3. 2003, 4 Ob 14/03t – Magnetfeldtherapie, wbl 2003, 397. Umgekehrt greift

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die unwahre Behauptung, ein bestimmter Verein existiere gar nicht, ebenso in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Vereins ein.610610OGH 14. 12. 2000, 6 Ob 291/00p.

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