Der Sitz des Vereins ist der Ort, an dem der Verein „zu Hause ist“. Gem § 4 Abs 2 zweiter Satz ist als Sitz der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat. Ein Verein kann nur einen Sitz haben; dessen ungeachtet können sich Untergliederungen des Vereins (etwa Sektionen) an anderen Orten befinden, dort Büro und Adresse haben, was aber nichts am Vereinssitz ändert. Der Sitz kann in den Statuten auch in Form einer „dynamischen Verweisung“ als Wohnort eines bestimmten Mitglieds des Leitungsorgans (Präsident, Obfrau) definiert werden.619 In den Statuten sollte als Sitz nur die Gemeinde und nicht die detaillierte Adresse angeführt werden, weil sonst jede Adressänderung eine aufwendige Statutenänderung bedeuten würde. Eine bloße Adressänderung muss nichts am Sitz ändern (was ein guter Grund dafür ist, nicht die Adresse, sondern nur den Sitz, also die Sitzgemeinde, in die Statuten aufzunehmen). Eine Verlegung des Sitzes (= der Hauptverwaltung des Vereins) in ein anderes Gemeindegebiet setzt eine Statutenänderung voraus und fällt daher in aller Regel in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. Eine nicht durch entsprechende Statutenänderung gedeckte Sitzverlegung ist rechtswidrig und letztlich ein Auflösungsgrund.