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7.2 Der Schutz des Namens

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Gem § 43 ABGB ist der Name einer Person – auch einer juristischen Person590590OGH 22. 11. 1977, 4 Ob 377/77 SZ 50/153; OGH 27. 10. 1999, 1 Ob 117/99h; OGH 18. 11. 2003, 4 Ob 108/03s; OGH 29. 11. 2005, 4 Ob 213/05k – Bündnis Zukunft Österreich, MR 2006, 14 (Höhne/Dieplinger). – geschützt. Geschützt sind nicht nur der komplett ausgeschriebene Name, sondern auch Namensbestandteile (sofern sie kennzeichnend sind)591591OGH 22. 11. 1977, 4 Ob 377/77 SZ 50/153; OGH 29. 11. 2005, 4 Ob 213/05k – Bündnis Zukunft Österreich, MR 2006, 14 (Höhne/Dieplinger). und aus dem Namen gebildete (kennzeichnende) Schlagworte.592592Aicher in Rummel/Lukas I4 Rz 3 zu § 43; vgl OGH 28. 9. 2004, 4 Ob 169/04p – AKV, ÖBl 2005, 116 (Gamerith). Geschützt sind durch das Namensrecht allerdings auch andere Identifikationsmerkmale, wie etwa die Abkürzung des Namens einer politischen Partei oder auch – bei namensmäßiger Unterscheidungskraft – Vereinswappen.593593Aicher in Rummel/Lukas I4 Rz 2 zu § 43. Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. Geschützt wird allerdings nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens.594594OGH 18. 11. 2003, 4 Ob 108/03s mwN. Der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.595595OGH 27. 10. 1999, 1 Ob 117/99h.

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