Das VerG 2002 regelt die Gründung des Vereins klar – die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung (§ 2 Abs 1). Damit sollen „die bisherigen Unsicherheiten und Störungen des Geschäftsverkehrs“ beseitigt werden (so die EB-RV zu § 2). Das Bestreben des Gesetzgebers, Rechtsklarheit bezüglich des Entstehens des Vereins zu schaffen, ist nicht nur höchst billigenswert – nach nun bereits längerer Geltungsdauer des VerG 2002 kann konstatiert werden, dass dieses gesetzgeberische Vorhaben durchaus geglückt ist: Die mannigfaltige Judikatur zur Frage, ob überhaupt ein Verein entstanden ist oder nicht, ist seit Inkrafttreten des VerG 2002 abgerissen und nur noch von historischem Interesse.