Am Anfang jeder Vereinsgründung stehen die Gründer. § 11 VerG sieht vor, dass die Errichtung eines Vereins der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für die Zustellung maßgeblichen Anschrift mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen ist. Gründer können natürliche oder juristische Personen sein, auch Personengesellschaften des UGB (§ 105 UGB, Offene Gesellschaft; § 161 UGB, Kommanditgesellschaft).255 Ob auch beschränkt Handlungsfähige (zB mündige Minderjährige über 14 Jahre) als Vereinsgründer auftreten können, ist umstritten;256 sollte sich diese Notwendigkeit ergeben, wird sinnvollerweise zuvor das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen sein.