Gemeinnützige Stiftungen, deren Zweck nicht über den Interessensbereich eines Bundeslandes hinausgehen, unterliegen dem BStFG 2015 nicht. Für sie gilt nach wie vor eines der neun (alten) Landes-Stiftungs- und Fondsgesetze, die sich inhaltlich am BStFG 1974 orientieren (zB Konzessionssystem anstatt Nicht-Untersagungssystem bei der Gründung). Bereits existierende Seite 29Stiftungen bestehen nach diesen Bestimmungen fort; mit dem BStFG 2015 (s oben) bietet sich aber ein deutlich moderneres Gesetz zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke an, für dessen Anwendbarkeit es prinzipiell ausreicht, den Stiftungszweck (räumlich) hinreichend weit zu fassen.