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3.10 Kirchen, Religionsgesellschaften

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Für eine nicht anerkannte Religionsgesellschaft152152S dazu auch Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 26 Rz 11 ff besteht kein Hindernis, sich nach dem VerG zu konstituieren, auch wenn dies von der älteren153153Von Fessler/Keller8, 18 f, als überholt bezeichnet. Judikatur abgelehnt wurde.154154Vgl hiezu auch Ermacora, Handbuch, 435, 443. In einem Verfahren vor der EKMR15515515. 10. 1981, Appl Nr 8652/79. hat die Österreichische Bundesregierung zu Recht erklärt, dass sich nicht anerkannte Religionsgesellschaften als Vereine bilden könnten.156156S hiezu auch Schima, Ende des kirchlichen Ausschließlichkeitsrechts, ÖJZ 1982, 141; ders, Das Islamgesetz und die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 1989, 545 ff.

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