Will man eine Gesellschaft oder Körperschaft gründen, so ist es nicht möglich, neue Organisationstypen zu erfinden – die Vertragspartner sind in der Form an die gesetzlich vorgesehenen Typen gebunden,64 auch wenn bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Statuten im Rahmen der Gesetze, hier: des VerG, weitgehend Freiheit herrscht. Auch wenn § 26 ABGB65 diesen gesetzlichen Typenzwang (= Geschlossenheit der Gesellschaftsformen) nicht ausdrücklich erwähnt, kann die Rechtssubjektivität einer Gemeinschaft nicht bloß daraus abgeleitet werden, dass sich eben mehrere Personen erlaubterweise zusammengeschlossen haben.66, 67 MaW, nur deswegen, weil sich ein paar Leute zusammentun, schaffen sie noch längst nicht eine juristische Person, die – unabhängig von ihren Mitgliedern – selbstständig Rechte und Pflichten erwerben könnte.