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3.1 Gesetzlicher Typenzwang

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Will man eine Gesellschaft oder Körperschaft gründen, so ist es nicht möglich, neue Organisationstypen zu erfinden – die Vertragspartner sind in der Form an die gesetzlich vorgesehenen Typen gebunden,6464U. Torggler in Straube, UGB4 Rz 17 zu § 105. auch wenn bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Statuten im Rahmen der Gesetze, hier: des VerG, weitgehend Freiheit herrscht. Auch wenn § 26 ABGB6565Im Detail s dazu Aicher in Rummel/Lukas, ABGB I4 § 26 Rz 2 ff. diesen gesetzlichen Typenzwang (= Geschlossenheit der Gesellschaftsformen) nicht ausdrücklich erwähnt, kann die Rechtssubjektivität einer Gemeinschaft nicht bloß daraus abgeleitet werden, dass sich eben mehrere Personen erlaubterweise zusammengeschlossen haben.6666VfGH 25. 9. 1972, B 328/71 VfSlg 6800., 6767Vgl aber Ballon, JBl 1990, 2. MaW, nur deswegen, weil sich ein paar Leute zusammentun, schaffen sie noch längst nicht eine juristische Person, die – unabhängig von ihren Mitgliedern – selbstständig Rechte und Pflichten erwerben könnte.

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