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3.2 Der Wirtschaftsverein nach dem Vereinspatent 1852

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Vor mittlerweile etlichen Jahren existierte neben dem Idealverein eine weitere Vereinsform, der sogenannte Wirtschaftsverein nach dem Vereinspatent 1852.8484RGBl 253; Näheres zum Wirtschaftsverein nach dem Vereinspatent 1852 bei Aicher in Korinek/Krejci 13 ff. Das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz8585BGBl I 1999/191. (BRBG) machte Neugründungen von Wirtschaftsvereinen unmöglich. Da das Vereinspatent im Anhang des BRBG nicht genannt ist, trat es mit Ende 1999 außer Kraft. Das bedeutet allerdings nicht, dass unter der Geltung des Vereinspatents gegründete Vereine ihre Rechtspersönlichkeit verloren hätten. Fraglich ist allerdings, welche Normen auf bestehende Wirtschaftsvereine anzuwenden sind. § 5 Abs 2 BRBG sieht zwar vor, dass eine aufgehobene Vorschrift in jenen Fällen, die sich nach dem 31. 12. 1999 ereignen, weiter anzuwenden ist, wenn die Anwendung durch eine im Ereigniszeitpunkt geltende Rechtsvorschrift angeordnet ist, sagt jedoch nichts über jene Fälle aus, in denen eine derartige Verweisung nicht stattfindet.

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