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1.2 Rechtsfähigkeit

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Der Verein ist eine moralische Person iSd § 26 ABGB und eine juristische Person,1111Zur Unterscheidung zwischen moralischer und juristischer Person s Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 Rz 1 zu § 26. er besitzt also Rechtsfähigkeit (§ 1 Abs 1 letzter Satz). Er kann Träger von privaten Rechten und Pflichten sein, Verträge abschließen, schadenersatzpflichtig werden, kurzum am Rechtsleben wie eine natürliche Person teilnehmen, soweit eine Rechtsvorschrift nicht auf natürliche Personen abstellt (so kann etwa ein Verein als solcher nicht wegen übler Nachrede nach § 111 StGB Privatanklage erheben.1212Rami in Wiener Kommentar zum StGB2 Vor §§ 111–117 Rz 9 und § 111 Rz 6 wie bereits früher. Foregger in Wiener Kommentar zum StGB2, Vorbemerkung zu den strafbaren Handlungen gegen die Ehre Rz 20: Politische Parteien, Gewerkschaften (der Österreichische Gewerkschaftsbund) und Vereine sind selbst nicht taugliche Objekte einer Ehrenbeleidigung – s SSt 12/75 – keine passive Beleidigungsfähigkeit von Gewerkschaften; betreffend politische Parteien s SSt 35/11 EvBl 1964/286 = JBl 1964, 522 = RZ 1964, 133. Der privatrechtliche Schutz gegen Schädigung des wirtschaftlichen Rufes wird der juristischen Person, also auch dem Verein, nach nunmehriger Judikatur hingegen zugestanden.1313Reischauer in Rummel II3 Rz 23b zu § 1330. Sonstige Persönlichkeitsrechte, wie das Namensrecht oder das Recht auf Privatsphäre, aber auch die gewerblichen Schutzrechte, kommen der juristischen Person zu – umstritten für das Recht am eigenen Bild, weit verstanden als Lebensbild.1414Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 Rz 24 zu § 26. Der Verein kann durch seine Organe Rechtsgeschäfte abschließen, Besitz und Eigentum (auch Grundeigentum) erwerben, er kann sogar Insolvenzverwalter sein (§ 80 Abs 5 IO), kann sich an anderen juristischen Personen und Personengesellschaften beteiligen. Der Verein ist vom Wechsel seiner Mitglieder vollkommen unabhängig. Die Rechte und Pflichten des Vereins sind – wie bei allen juristischen Personen – streng von den Rechten und Pflichten seiner Mitglieder zu trennen.1515S die umfangreiche Aufzählung von Einzelfällen juristischer Personen bei Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 Rz 2 ff zu § 26.

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