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1.3 Vereinsautonomie (s auch Kapitel 6.5.7.1)

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Das VerG bestimmt häufig, dass etwas geregelt sein muss, das Wie bleibt zumeist offen. In der Ausgestaltung von Mitgliedschaftsrechten ist der Verein innerhalb der zwingenden Grenzen

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öffentlichen und privaten Rechts autonom.1717Rummel/Lukas, ABGB4 Rz 47 zu § 26. Wie der Verein die von ihm gesetzten Grundsätze in Vollzug setzt, ist Teil dieser Autonomie. Der OGH erachtete es in diesem Zusammenhang sogar als zulässig, dass Vereinsorgane aufgrund externer Vorgänge wie des Ergebnisses von Wahlen zu gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt werden, wenn die Mitglieder des Vereins zu mehr als 50 % auch Mitglieder der gesetzlichen Interessenvertretung sind. Die Feststellung dieses für den Verein maßgeblichen Ergebnisses ist nach dieser Entscheidung wie eine Wahl anfechtbar.1818OGH 20. 12. 1990, 6 Ob 711/89 SZ 63/233. Zu den Schranken, innerhalb welcher sich die Vereinsstatuten zu bewegen haben, gehört insbesondere die Wahrung der guten Sitten. Hervorzuheben ist, dass es keine zwingenden Grundsätze des Bürgerlichen Rechts gibt, nach denen allen Vereinsmitgliedern gleiche Mitgliederrechte eingeräumt werden müssten, oder dass jede Art von Fremdbestimmung ausgeschlossen wäre. Es muss nur die Satzungshoheit unangetastet bleiben – ist dies der Fall, ist auch die Vereinsautonomie gewahrt.1919OGH aaO. Zur Vereinsautonomie gehört es, dass und wie der Verein seine eigene Auffassung der von ihm selbst aufgestellten Grundsätze in Vollzug setzt – mag diese Umsetzung auch höchst lückenhaft erscheinen.

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