9.1. Allgemeines
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben werden in § 12 KStG als für den Leistungsempfänger nicht abzugsfähig aufgezählt. Dazu gehören beispielsweise Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG (Z 3), die Hälfte von Aufsichtsratsvergütungen (Z 7), aber auch bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit Zinsen und Lizenzgebühren (Z 9 und Z 10) oder Teilwertabschreibungen (Abs 3). § 12a KStG enthält Regelungen zur Zinsschranke.

