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8. Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG)

Lang/Unger8. AuflMärz 2025

8.1. Gruppenbildung

8.1.1. Voraussetzungen iSd § 9 KStG

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Voraussetzungen für die Gruppenbildung:

Wirkung der Gruppenbildung: Ergebniszurechnung vom Gruppenmitglied an den Gruppenträger.

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