6.8. Nachrangige Forderungen
Nachrangige Forderungen1081 sind im Insolvenzverfahren erst nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen (§ 57a IO). Eine Forderung ist nachrangig, wenn (i) der Gläubiger erklärt hat, Seite 241dass er die Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation erst nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt, somit vom Gläubiger eine Rückstehungs- oder Nachrangigkeitserklärung abgegeben wurde; oder (ii) es sich um eigenkapitalersetzende Forderungen handelt.

