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6.8 Nachrangige Forderungen (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

6.8. Nachrangige Forderungen

Nachrangige Forderungen10811081Siehe dazu ausführlich Punkt 4.8. sind im Insolvenzverfahren erst nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen (§ 57a IO). Eine Forderung ist nachrangig, wenn (i) der Gläubiger erklärt hat,

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dass er die Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation erst nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt, somit vom Gläubiger eine Rückstehungs- oder Nachrangigkeitserklärung abgegeben wurde; oder (ii) es sich um eigenkapitalersetzende Forderungen handelt.

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