6.7. Wirkung der Aufhebung auf Absonderungsrechte/Aussonderungsrechte
Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte werden grundsätzlich durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt.1075 Ist der Absonderungsgläubiger zugleich auch Insolvenzgläubiger nimmt er mit seinem Ausfall am Sanierungsplan teil. Ist die angemeldete Forderung zur Gänze im Absonderungsrecht gedeckt, gibt es keinen Teilnahmeanspruch (weder hinsichtlich des Stimmrechtes noch des Quotenanspruches) am Sanierungsplan.

