6.6. Rechte des Gläubigers während des Abschöpfungsverfahrens
Während des Abschöpfungsverfahrens hat der Schuldner bestimmte Obliegenheiten zu beachten. Diese werden in § 210 IO angeführt. Insbesondere ist der Schuldner verpflichtet eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Einkünfte, die nicht der Pfändungsbeschränkung unterliegen, den Gläubigern zugutekommen. Auch von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung oder im Rahmen eines Glücksspiels erworbene Vermögensgegenstände fallen ins Abschöpfungsverfahren. Sofern der Schuldner einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, obliegt es Seite 237

