vorheriges Dokument
nächstes Dokument

6.6 Rechte des Gläubigers während des Abschöpfungsverfahrens (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

6.6. Rechte des Gläubigers während des Abschöpfungsverfahrens

Während des Abschöpfungsverfahrens hat der Schuldner bestimmte Obliegenheiten zu beachten. Diese werden in § 210 IO angeführt. Insbesondere ist der Schuldner verpflichtet eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Einkünfte, die nicht der Pfändungsbeschränkung unterliegen, den Gläubigern zugutekommen. Auch von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung oder im Rahmen eines Glücksspiels erworbene Vermögensgegenstände fallen ins Abschöpfungsverfahren. Sofern der Schuldner einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, obliegt es

Seite 237

ihm, aus den erzielten Gewinnen einen Betrag an den Treuhänder abzuführen, der dem pfändbaren Betrag entspricht, würde er die erzielten Gewinne aus einer unselbständigen Tätigkeit erzielen. Der Schuldner ist auch verpflichtet keine neuen Verbindlichkeiten einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte