6.9. Steuerliche Auswirkungen des Verfahrens
Im Hinblick auf die Konsequenzen betreffend die Umsatzsteuer und die Ertragsteuer wird die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Einschätzung (siehe hierzu Punkt 3.12.) mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu vergleichen sein. Sofern die Abwertung/Umsatzsteuerberichtigung mit den tatsächlich angenommenen Quoten übereinstimmt, besteht kein Handlungsbedarf. Allenfalls ist eine Anpassung auf die tatsächlich angenommenen Quoten vorzunehmen. Sofern Wiederaufleben eintritt und somit ein höherer Betrag einbringlich gemacht werden kann als angenommen, sind die entsprechenden Folgen zu beachten, ebenso wenn die Quotenzahlungen nicht einlangen.

