4.14. Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Die Insolvenzordnung sieht in ihrem 7. Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen vor. Diese Sonderbestimmungen gliedern sich in drei Hauptstücke, wobei das zweite Hauptstück den Zahlungsplan und das dritte Hauptstück das Abschöpfungsverfahren betrifft (siehe hierzu Punkt 6.3. bzw Punkt 6.4.). Während das zweite und das dritte Hauptstück dieses Teiles auf alle natürlichen Personen, unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem Landesgericht oder dem Bezirksgericht geführt wird, zur Anwendung kommen, ist das erste Hauptstück, nämlich die §§ 186 bis 192 IO,965 nur im Schuldenregulierungsverfahren,966 dh im Verfahren einer natürlichen Person vor dem Bezirksgericht anzuwenden.

