4.13. Belastungs- und Veräußerungsverbote in der Insolvenz
Belastungs- und Veräußerungsverbote haben den Sinn und Zweck einen Vermögensbestandteil zu erhalten, damit dieser ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten weder belastet noch übertragen werden darf. Man unterscheidet zwischen (i) richterlichen, (ii) gesetzlichen sowie (iii) rechtsgeschäftlichen Verboten.

