4.12. Verwertungen in der Insolvenz
4.12.1. Allgemeines
Der Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 114 Abs 1 IO). Er ist gesetzlich legitimiert, fremdes Vermögen zu verwerten und den Erlös daraus an die Gläubiger des Schuldners zu verteilen. Dies ist ein wesentlicher Grundsatz des Insolvenzverfahrens.

