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4.12 Verwertungen in der Insolvenz (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

4.12. Verwertungen in der Insolvenz

4.12.1. Allgemeines

Der Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 114 Abs 1 IO). Er ist gesetzlich legitimiert, fremdes Vermögen zu verwerten und den Erlös daraus an die Gläubiger des Schuldners zu verteilen. Dies ist ein wesentlicher Grundsatz des Insolvenzverfahrens.

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