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5.1 Unzulässigkeit, Formvorschriften, Bestätigung und Rechtsmittel (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

5.1. Unzulässigkeit, Formvorschriften, Bestätigung und Rechtsmittel

Der Sanierungsplan als Nachfolger des „Zwangsausgleiches“ ist das zentrale Sanierungselement der Insolvenzordnung.967967Zu den Überlegungen warum der Begriff Zwangsausgleich durch den Begriff Sanierungsplan ersetzt wurde, siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des IRÄG 2010, 612, BlgNR 24. GP, Allgemeiner Teil 1.1. Im Gegensatz zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Sanierungsplanantrag nur dem Schuldner und nicht auch dem Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Zumeist wird der Sanierungsplanantrag schriftlich eingebracht, kann allerdings auch beim Insolvenzgericht mündlich zu Protokoll erklärt werden (§ 254 Abs 2 IO).

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