5.1. Unzulässigkeit, Formvorschriften, Bestätigung und Rechtsmittel
Der Sanierungsplan als Nachfolger des „Zwangsausgleiches“ ist das zentrale Sanierungselement der Insolvenzordnung.967 Im Gegensatz zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Sanierungsplanantrag nur dem Schuldner und nicht auch dem Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Zumeist wird der Sanierungsplanantrag schriftlich eingebracht, kann allerdings auch beim Insolvenzgericht mündlich zu Protokoll erklärt werden (§ 254 Abs 2 IO).

