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4.6 Forderungsbestreitung (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

4.6. Forderungsbestreitung

Im Rahmen der (allgemeinen oder besonderen) Prüfungstagsatzung hat der Insolvenzverwalter bei jeder angemeldeten, ungeprüften Forderung eine Erklärung zur Richtigkeit bzw Rangordnung abzugeben. Vorbehalte hinsichtlich seiner Erklärung (zB die Beisetzung einer Bedingung) sind unzulässig (§ 105 Abs 3 IO). Im Zweifel, beispielsweise wenn der Sachverhalt vom Gläubiger nicht hinreichend dargelegt wurde oder Unterlagen als Beweismittel fehlen, ist die Forderungsanmeldung vom Insolvenzverwalter zu bestreiten.740740Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4 § 105 KO Rz 38. Hintergrund dafür ist, dass die (vorläufige) Bestreitung nachträglich problemlos in ein Anerkenntnis umgewandelt werden kann und jederzeit widerrufbar ist.741741Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze (1. Lfg) § 105 KO Rz 21. Gegenteilig dazu ist die nachträgliche Rücknahme einer Anerkenntniserklärung, die im Rahmen der Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter abgegeben wurde, nur bis zum Schluss der Prüfungsverhandlung zulässig und auch nur, wenn der anmeldende Gläubiger in der Prüfungsverhandlung sich nicht gegen die Rücknahme ausgesprochen hat (was voraussetzt, dass der Gläubiger in der Prüfungsverhandlung entweder persönlich anwesend oder zumindest vertreten war).7427425 Ob 165/71, Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4 § 105 KO Rz 45; aA Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze (1. Lfg) § 105 KO Rz 20, demnach das Anerkenntnis des Insolvenzverwalters sofort unwiderruflich sei.

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