4.5. Forderungsanmeldung
4.5.1. Form und Inhalt
Die Vorschriften zur Forderungsanmeldung befinden sich in den §§ 102–113a IO. Voraussetzung für den Teilnahmeanspruch eines Insolvenzgläubigers im Insolvenzverfahren ist die Anmeldung seiner Forderung (§ 102 IO). Dies gilt für vollstreckbare Forderungen ebenso wie für Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist als auch für Forderungen, die Grundlage des Insolvenzeröffnungsantrages durch den Gläubiger waren.

