4.4. Anfechtung
4.4.1. Allgemeines
Als Insolvenzgläubiger/Vertragspartner des Schuldners kann man mit der Anfechtung nach dem zweiten Abschnitt des ersten Hauptstückes der Insolvenzordnung (§§ 27–43 IO) konfrontiert sein. Diese Paragraphen bieten dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit Rechtshandlungen bezüglich des Vermögens des Schuldners, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, gegenüber den Insolvenzgläubigern als unwirksam erklären zu lassen, sodass die Insolvenzmasse so gestellt wird, wie sie stünde, hätte die anfechtbare Rechtshandlung nicht stattgefunden.631 Eine besondere Stellung im Kreis der Anfechtungsgegner nehmen die nahen Angehörigen des Schuldners ein (§ 32 IO), hinsichtlich derer insbesondere bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen eine Beweislastumkehr eintritt.

