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3.10 Wirkung auf Aus- und Absonderungsrechte (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

3.10. Wirkung auf Aus- und Absonderungsrechte

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Begründung von Aussonderungsrechten sowie richterlichen/vertraglichen Absonderungsrechten an Sachen der Insolvenzmasse nicht mehr erfolgen. In Durchbrechung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung soll die Insolvenzeröffnung aber auf bereits begründete Ab- und Aussonderungsrechte keinen Einfluss haben. Die Bestimmungen in diesem Zusammenhang finden sich im Wesentlichen in den §§ 10–12d IO. Eine gewisse Sonderstellung nimmt die Zwangsverwaltung gemäß § 12d IO ein, da die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Liegenschaftsanteils mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats bzw wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet wird, mit Ablauf des Folgemonats, erlischt. Auch Absonderungsrechte, die binnen 60 Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben wurden362362Mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte. und Aus- und Absonderungsrechte aus einem Arbeitsverhältnis erlöschen.363363Siehe § 12a IO und Punkt 4.2.2. und 4.2.4. Im Gegensatz zur Zwangsverwaltung ist jedoch bei bestimmten Fällen der Insolvenzaufhebung bzw nachträglichen Ereignissen im Abschöpfungsverfahren ein Wieder

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aufleben der Aus- und Absonderungsrechte aus einem Arbeitsverhältnis vorgesehen. Diese Unterscheidung wird in der Lehre teilweise kritisiert.364364Siehe hierzu Konecny in Konecny, Insolvenzgesetze § 12d IO (44. Lfg) Rz 4 ff mit einer Darstellung des Meinungsstandes und fundierter Kritik. Details zu den Ab- und Aussonderungsrechten siehe Punkt 4.2.

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