3.10. Wirkung auf Aus- und Absonderungsrechte
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Begründung von Aussonderungsrechten sowie richterlichen/vertraglichen Absonderungsrechten an Sachen der Insolvenzmasse nicht mehr erfolgen. In Durchbrechung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung soll die Insolvenzeröffnung aber auf bereits begründete Ab- und Aussonderungsrechte keinen Einfluss haben. Die Bestimmungen in diesem Zusammenhang finden sich im Wesentlichen in den §§ 10–12d IO. Eine gewisse Sonderstellung nimmt die Zwangsverwaltung gemäß § 12d IO ein, da die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Liegenschaftsanteils mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats bzw wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet wird, mit Ablauf des Folgemonats, erlischt. Auch Absonderungsrechte, die binnen 60 Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben wurden362 und Aus- und Absonderungsrechte aus einem Arbeitsverhältnis erlöschen.363 Im Gegensatz zur Zwangsverwaltung ist jedoch bei bestimmten Fällen der Insolvenzaufhebung bzw nachträglichen Ereignissen im Abschöpfungsverfahren ein Wieder Seite 96

