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3.9 Wirkung auf Aufträge und Anträge (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

3.9. Wirkung auf Aufträge und Anträge

Die Wirkung der Insolvenzeröffnung auf Aufträge und Anträge ist in § 26 IO geregelt.

§ 26 Abs 1 IO betrifft dem Schuldner erteilte Aufträge. Vom Schuldner erteilte Aufträge werden in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Hier besteht ein Spannungsfeld mit § 1024 ABGB, der im Teilstück „von der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung“ situiert ist.

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