3.9. Wirkung auf Aufträge und Anträge
Die Wirkung der Insolvenzeröffnung auf Aufträge und Anträge ist in § 26 IO geregelt.
§ 26 Abs 1 IO betrifft dem Schuldner erteilte Aufträge. Vom Schuldner erteilte Aufträge werden in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Hier besteht ein Spannungsfeld mit § 1024 ABGB, der im Teilstück „von der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung“ situiert ist.

