3.8. Wirkung auf anhängige Verfahren
3.8.1. Allgemeines
Ansprüche der Insolvenzmasse bzw Ansprüche gegen die Insolvenzmasse sollen im Insolvenzverfahren abgehandelt werden. Um dies zu ermöglichen, ist das Anhängigmachen oder Fortsetzen von Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner unzulässig. Bereits bei Insolvenzeröffnung anhängige Rechtsstreitigkeiten und zwar sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse werden durch die Insolvenzeröffnung vorerst unterbrochen. Dies wird gemeinhin als „Prozesssperre“ bezeichnet. Die entsprechenden Bestimmungen der Insolvenzordnung sind die §§ 6–8a IO. Diese Bestimmungen regeln, ob und wie und gegen wen Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht oder fortgesetzt werden können.

