3.7. Verträge in der Insolvenz
3.7.1. Laufende Vertragsverhältnisse
Gerät ein Schuldner in Insolvenz, verfügt er meistens – speziell im Unternehmensbereich – über unterschiedliche laufende Vertragsverhältnisse (Bestandsverträge, Bezugsverträge, Leasingverträge, Kreditverträge, Versicherungen…). Bei der Frage nach den Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob der Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von einer der Vertragsparteien bereits vollständig erfüllt wurde, oder nicht. Vergleichsweise einfach zu beantworten ist die Frage nach den Auswirkungen der Insolvenzeröffnung, wenn (nur) eine Vertragspartei ihre Leistungspflichten vollständig erfüllt hat. Abhängig davon, ob (a) der Insolvenzschuldner oder (b) der Insolvenzgläubiger seine vertragliche Leistung vollständig erbracht hat, besteht entweder bei (a) ein Aktivanspruch für die Insolvenzmasse oder bei (b) eine Insolvenzforderung für den Gläubiger.

