2.4. Gerichtszuständigkeit
2.4.1. Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit Österreichs ergibt sich nach der EuInsVO, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Österreich hat. Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist jener Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. In diesem Zusammenhang besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bei Gesellschaften oder juristischen Personen der Ort des Sitzes ist und bei natürlichen Personen die Hauptniederlassung oder sofern sie kein Unternehmen betreiben, der gewöhnliche Aufenthalt.67 So einfach diese Zuordnung klingt, so kompliziert kann diese im Einzelfall sein. Der EuGH musste sich bereits mehrfach (zur alten Rechtslage) mit der Frage der internationalen Zuständigkeit beschäftigen,68 spätestens seit der Insolvenz der NIKI Luftfahrt GmbH69 ist die Problematik auch der breiten Öffentlichkeit bekannt.

