2.5. Insolvenzeröffnungsantrag
2.5.1. Wer kann/muss einen Antrag stellen?
Grundsätzlich kennt die Insolvenzordnung den Antrag des Schuldners (§ 69 IO) und den Antrag eines Gläubigers (§ 70 IO). Über Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Der Schuldner ist verpflichtet bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens94 den Insolvenzeröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (oder der insolvenzrechtlichen Überschuldung) zu beantragen. Die Verpflichtung zur Antragstellung trifft (i) natürliche Personen, (ii) die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft und (iii) die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Für den Fall, dass eine Person, die nach § 69 Abs 3 IO zur Antragstellung verpflichtet ist, nicht voll handlungsfähig ist, trifft den gesetzlichen Vertreter diese Pflicht. Ist eine Kapitalgesellschaft materiell insolvent und besteht kein organschaftlicher Vertreter95 ist zur Antragstellung jener Gesellschafter verpflichtet, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist (§ 69 Abs 3a IO).

