Der weite sachliche Anwendungsbereich von Art 2 Abs 1
VO 330/2010 , der durch die vier in Teil III Kapitel 2 Abschnitt 1 erörterten Schritte bestimmt ist, wird durch Art 2 Abs 2 bis 5 begrenzt. Ob eine dieser Beschränkungen zutrifft und somit die vertikale Vereinbarung aus dem Anwendungsbereich der
VO 330/2010 ausschließt, kann mittels der folgenden zusätzlichen Schritte ermittelt werden: