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Abschnitt 2: Art 2 Abs 2–5 – Begrenzungen der Anwendbarkeit der VO 330/2010 (Lorenz/Zellhofer)

Lorenz/Zellhofer1. AuflApril 2019

Abschnitt 2: Art 2 Abs 2–5 – Begrenzungen der Anwendbarkeit der VO 330/2010

1. Überblick

2.155.
Der weite sachliche Anwendungsbereich von Art 2 Abs 1 VO 330/2010 ,200200VO (EU) 330/2010 der Kommission vom 20. 1. 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl L 2010/102, 1. der durch die vier in Teil III Kapitel 2 Abschnitt 1 erörterten Schritte bestimmt ist, wird durch Art 2 Abs 2 bis 5 begrenzt. Ob eine dieser Beschränkungen zutrifft und somit die vertikale Vereinbarung aus dem Anwendungsbereich der VO 330/2010 ausschließt, kann mittels der folgenden zusätzlichen Schritte ermittelt werden:

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