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Kapitel 2 Abschnitt 1: Art 2 Abs 1 – Anwendungsbereich der VO 330/2010 (Lorenz/Zellhofer)

Lorenz/Zellhofer1. AuflApril 2019

Kapitel 2 Abschnitt 1: Art 2 Abs 1 – Anwendungsbereich der VO 330/2010

1. Überblick

2.1.
    Art 2 Abs 1 spiegelt den weiten sachlichen Anwendungsbereich der VO 330/2010 wider. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

    Nach Art 101 Abs 3 AEUV und nach Maßgabe dieser VO gilt Art 101 Abs 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen. Diese Freistellung gilt, soweit solche Vereinbarungen vertikale Beschränkungen enthalten.

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