Ob eine Vertikale Vereinbarung dem Anwendungsbereich der
VO 330/2010 unterliegt, hängt maßgeblich von den Marktanteilsschwellen gem Art 3 ab. Da die
VO 330/2010 nicht auf Vereinbarungen anwendbar ist, bei denen bereits eine Partei die Schwellenwerte überschreitet, wäre es wohl präziser, von Marktanteilsgrenzen zu sprechen. Die Markanteilsgrenzen liegen sowohl für den Anbieter als auch für den Abnehmer bei 30 %; es handelt sich folglich um kumulative Werte.