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IV. Unterhaltsverwirkung

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Grundsätze

a) Allgemeiner Missbrauchsvorbehalt

§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB stellt den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt bis zur Aufhebung geführt hatte, ausdrücklich unter einen Rechtsmissbrauchsvorbehalt. Danach erlischt dieser Anspruch, wenn „die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre“ (Unterhaltsverwirkung). Nach unbestrittener Ansicht gilt dieser Missbrauchsvorbehalt im Ergebnis auch für alle anderen auf § 94 ABGB gestützten Unterhaltsansprüche.157157ZB Schwimann/Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 94 Rz 25; Moser, Verwirkung und Rechtsmissbrauch 108. Ebenso die einhellige Rsp, die sich für die Weiterführung der ehemaligen – mit dem Rechtsmissbrauchsvorbehalt deckungsgleichen – „Verwirkungsjudikatur“ ausspricht (zB EvBl 1979/83; SZ 52/6; 8 Ob 503/83 = EF 42.549; 5 Ob 600/84 = EF 44.847).

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