1. Grundsätze
a) Allgemeiner Missbrauchsvorbehalt
§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB stellt den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt bis zur Aufhebung geführt hatte, ausdrücklich unter einen Rechtsmissbrauchsvorbehalt. Danach erlischt dieser Anspruch, wenn „die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre“ (Unterhaltsverwirkung). Nach unbestrittener Ansicht gilt dieser Missbrauchsvorbehalt im Ergebnis auch für alle anderen auf § 94 ABGB gestützten Unterhaltsansprüche.157

