1. Tatsächliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien
a) Grundsätze
Sofern nicht wegen schuldhafter Verletzung der Anspannungsobliegenheit ausnahmsweise ein potenzielles Einkommen zu unterstellen ist (Anspannungsgrundsatz), ist für die Unterhaltsbemessung die tatsächliche Wirtschaftslage der Ehegatten maßgebend: Das faktische Einkommen (allenfalls auch das Vermögen) des Verpflichteten ist für seine Leistungsfähigkeit bestimmend, Einkommen des Berechtigten mindert seinen Unterhaltsbedarf. Im Einzelnen hat sich eine sehr detaillierte Rsp dazu eingespielt, was alles als Einkommen zu werten und welche Ausgaben davon abziehbar sind. Auf diese Weise hat die Praxis eine normative Bemessungsgrundlage entwickelt, die sich vom geläufigen Begriff des Nettoeinkommens einigermaßen entfernt. Ausführlich sind Unterhaltsbemessungsgrundlage und Anspannungsgrundsatz ab S 6 behandelt.

