Die strukturell wie redaktionell missglückte Normierung des § 94 Abs 2 ABGB hat sich für die Rechtsanwendung als wenig hilfreich erwiesen.53 Die Regelung ist weitgehend unklar und lückenhaft, der dritte Satz steht überdies in Widerspruch zu Abs 1, weil einen Ehegatten ohne „Kräfte“ nach Abs 1 gar keine Beitragspflicht trifft, während Abs 2 Satz 3 durch die Bezeichnung „seinen“ Beitrag vom Gegenteil ausgeht.54

