1. Wechselseitige Beitragspflicht der Ehegatten
§ 94 Abs 1 ABGB ist eine Konkretisierung der in § 90 ABGB festgelegten Beistandspflicht. Er verpflichtet beide Ehegatten in allenfalls vereinbarten Rollen („gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft“) zur angemessenen Bedürfnisdeckung nach und im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit anteilsmäßig („nach ihren Kräften“) „beizutragen“.21 Durchsetzbare Ansprüche sind vom Wortlaut des Abs 1 nicht ausdrücklich angeordnet,22 aber daraus unter Umständen ableitbar (zur mittelbaren Anspruchsbegründung aus Abs 1 siehe Unterhalt des weniger verdienenden Ehegatten auf S 240). Die Beitragspflicht ist eine grundsätzlich nicht erzwingbare23 eheliche Verhaltenspflicht, deren Verletzung allenfalls scheidungsrechtlich sanktioniert ist,24 soweit sie einen Scheidungsgrund bildet oder zu einem solchen beiträgt (vgl §§ 49 f EheG). Erzwingbarkeit setzt das Bestehen konkreter Unterhaltsansprüche nach § 94 Abs 2 ABGB voraus. Das Verhältnis der beiderseitigen Beitragspflichten gilt auch für das interne Regressverhältnis bei Solidarschulden, die die Ehegatten zur Finanzierung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen sind.25

