vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Bedeutung von § 94 Abs 1 ABGB

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Wechselseitige Beitragspflicht der Ehegatten

§ 94 Abs 1 ABGB ist eine Konkretisierung der in § 90 ABGB festgelegten Beistandspflicht. Er verpflichtet beide Ehegatten in allenfalls vereinbarten Rollen („gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft“) zur angemessenen Bedürfnisdeckung nach und im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit anteilsmäßig („nach ihren Kräften“) „beizutragen“.2121OLG Linz EF 35.207; OLG Wien EF 42.516; LGZ Wien EF 39.945. Durchsetzbare Ansprüche sind vom Wortlaut des Abs 1 nicht ausdrücklich angeordnet,2222Herrschende Rsp, zB 1 Ob 697/86 = JBl 1987, 652; LGZ Wien EF 50.165. aber daraus unter Umständen ableitbar (zur mittelbaren Anspruchsbegründung aus Abs 1 siehe Unterhalt des weniger verdienenden Ehegatten auf S 240). Die Beitragspflicht ist eine grundsätzlich nicht erzwingbare2323Nachweise bei Gamerith, ÖA 1988, 63; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 47. Ebenso Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 94 ABGB Rz 2. eheliche Verhaltenspflicht, deren Verletzung allenfalls scheidungsrechtlich sanktioniert ist,24241 Ob 697/86 = JBl 1987, 652; 6 Ob 2360/96v = ÖA 1998, 18. soweit sie einen Scheidungsgrund bildet oder zu einem solchen beiträgt (vgl §§ 49 f EheG). Erzwingbarkeit setzt das Bestehen konkreter Unterhaltsansprüche nach § 94 Abs 2 ABGB voraus. Das Verhältnis der beiderseitigen Beitragspflichten gilt auch für das interne Regressverhältnis bei Solidarschulden, die die Ehegatten zur Finanzierung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen sind.25256 Ob 532/89 = EvBl 1989/164.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!