Im Unterhaltsverfahren gegen einen Elternteil vertritt der andere Elternteil das minderjährige Kind, wenn er entweder allein obsorgeberechtigt ist oder zum Unterhaltssachwalter bestellt („ermächtigt“) wird,803 ansonsten ein anderer Unterhaltssachwalter oder ein Kollisionskurator.804 Im Unterhaltsantrag eines nicht oder gemeinsam obsorgeberechtigten Elternteils ist zugleich ein Antrag auf Bestellung zum Unterhaltssachwalter zu sehen.805 Für die Bestellung bzw Ermächtigung reicht die Behauptung einer Unterhaltsverletzung aus; ein Nachweis ist nicht erforderlich.806

