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I. Unterhaltsverfahren

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Verfahrensart und Zuständigkeit

Über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind, ist gem § 114 JN im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre (Groß-)Eltern bzw von (Groß-)Eltern gegen ihre Kinder bzw Enkel gehören daher unabhängig von Minder- bzw Volljährigkeit des Berechtigten und dessen Staatsangehörigkeit vor das Außerstreitgericht. Erfasst sind sowohl die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung als auch die Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht (auch für vergangene Zeiträume).7507506 Ob 165/08w = Zak 2008/678; 6 Ob 148/06t = Zak 2006/495. Auch Verzugszinsen für nicht rechtzeitig bezahlte Geldunterhaltsleistungen werden im Außerstreitverfahren geltend gemacht, und zwar unabhängig davon, ob dies als Nebenforderung gleichzeitig mit dem Unterhalt oder selbständig nach Unterhaltsfestsetzung

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erfolgt.7517513 Ob 238/16w = Zak 2017/41; 1 Ob 135/14f = Zak 2015/85. Siehe auch Barth/Neumayr in Klang3 § 140 ABGB Rz 19 mwN. Aus Unterhaltsvereinbarungen abgeleitete Ansprüche sind gesetzliche Unterhaltsansprüche iSd § 114 JN, wenn mit der Vereinbarung lediglich die nach dem Gesetz bestehende Unterhaltspflicht konkretisiert worden ist.7527526 Ob 165/08w = Zak 2008/678. Die Rückforderung zu viel geleisteten Unterhalts muss ebenso am streitigen Rechtsweg erfolgen7537538 Ob 98/19y = Zak 2020/150. wie die Geltendmachung von Aufwandersatzansprüchen für Unterhaltsleistungen nach § 1042 ABGB (dazu S 121)754754LG St. Pölten EF-Z 2006/82..

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