1. Verfahrensart und Zuständigkeit
Über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind, ist gem § 114 JN im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre (Groß-)Eltern bzw von (Groß-)Eltern gegen ihre Kinder bzw Enkel gehören daher unabhängig von Minder- bzw Volljährigkeit des Berechtigten und dessen Staatsangehörigkeit vor das Außerstreitgericht. Erfasst sind sowohl die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung als auch die Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht (auch für vergangene Zeiträume).750 Auch Verzugszinsen für nicht rechtzeitig bezahlte Geldunterhaltsleistungen werden im Außerstreitverfahren geltend gemacht, und zwar unabhängig davon, ob dies als Nebenforderung gleichzeitig mit dem Unterhalt oder selbständig nach Unterhaltsfestsetzung Seite 207

