Um zu vermeiden, dass Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchsetzung des Unterhalts das Kind belasten, sieht das UVG die Möglichkeit der Gewährung von staatlichen Unterhaltsvorschüssen auf laufende Unterhaltsleistungen eines Elternteils vor. Der Staat erbringt dem Kind vorschussweise Leistungen und übernimmt durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, der mit der Gewährung ausschließlicher gesetzlicher Vertreter des Kindes in Unterhaltssachen wird, die Eintreibung der Unterhaltsforderungen. Bevorschusst werden kann nur der gesetzliche Unterhalt (§ 1 UVG). Auf freiwillig übernommene Unterhaltsverpflichtungen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, werden keine Vorschüsse gewährt.728

