Wie alle Unterhaltsverpflichtungen unterliegen auch Unterhaltsvereinbarungen und gerichtliche Unterhaltsvergleiche unbestritten der Umstandsklausel (dh dem Vorbehalt wesentlicher Umstandsänderungen),717 soweit diese nicht vertraglich wirksam ausgeschlossen worden ist.718 Der Ausschluss kann durch ausdrücklichen oder schlüssigen Verzicht vereinbart werden; schlüssig etwa durch die Vereinbarung, dass beide Teile von der Erwartung bestimmter Änderungen ausgehen.719 Ein solcher Ausschluss ist freilich nur mit der Einschränkung wirksam, dass er das gesetzliche Gesamtunterhaltsmaß des Kindes nicht schmälern darf. Ein Ausschluss der Umstandsklausel zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ist hingegen grundsätzlich wirksam, außer das Beharren auf dem Ausschluss wäre sittenwidrig, zB weil bei Nichtberücksichtigung der Umstandsänderung die Existenz des Verpflichteten oder der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder ein krasses Missverhältnis zwischen Unterhaltshöhe und Einkommensrest eintreten würde.720 In einer Wertsicherungsklausel, die zulasten des Unterhaltspflichtigen vereinbart werden kann,721 liegt ebenso wenig ein Ausschluss der Umstandsklausel wie in der vereinbarten Unterschreitung des gesetzlichen Unterhaltsmaßes.722

