Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist aufgrund des Größenschlusses aus § 94 Abs 3 ABGB dem Grunde nach unverzichtbar.711 Ein Teilverzicht für eine genau bestimmte zukünftige Periode Seite 202 oder auf bestimmte fällig gewordene Unterhaltsraten der Vergangenheit ist zulässig,712 freilich nur unter der Einschränkung, dass dadurch das gesetzliche Gesamtunterhaltsmaß nicht geschmälert wird (siehe oben). Der vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes abgegebene Verzicht ist selbstverständlich nur mit gerichtlicher Genehmigung bindend,713 gilt aber selbst nach der gerichtlichen Genehmigung nur mit der genannten Einschränkung.714

