Der Kindesunterhalt kann in bestimmten Grenzen (Sittenwidrigkeit, Unterhaltshöhe, Verzichtsbeschränkungen) vertraglich reguliert werden. Entgegen dem beklagenswerten einschlägigen dogmatischen Mischmasch in Lehre und Praxis sind hier zwei Vereinbarungstypen säuberlich auseinanderzuhalten.

