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III. Anrechnung von Naturalleistungen bei der Unterhaltsbemessung

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Einleitung

Die gerichtliche Unterhaltsbemessung erfolgt aus exekutionsrechtlichen Gründen stets in Geld. Ungeachtet des Anlasses für die gerichtliche Entscheidung (Haushaltstrennung, Unterhaltsverletzung oder akute Unterhaltsgefährdung) wird daher grundsätzlich der gesamte Unterhalt in Geld zugesprochen. Die Zumessung „gemischten“ Unterhalts (bestehend aus Geldleistung und genau beschriebenen Sachleistungen) lehnt die einhellige Meinung ausnahmslos als unzulässig ab, weil Naturalleistungen nicht oder nicht wirksam durchgesetzt werden können.612612StRsp, zB 1 Ob 551/91 = RZ 1992/66; 1 Ob 541/92 = EvBl 1992/108. Gruber in Harrer/Zitta, Familie und Recht 715; Gitschthaler, ÖJZ 1994, 10 f. Kritisch Thöni in Harrer/Zitta, Familie und Recht 17 ff. Mit Recht als zulässig erachtet wird hingegen eine – von bestimmten Voraussetzungen abhängige – ausnahmsweise Verminderung des Geldunterhaltszuspruchs (nicht der Unterhaltsbemessungsgrundlage) um bestimmte anrechenbare Naturalleistungen (zu den in Frage kommenden Leistungen siehe S 193).

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