1. Voraussetzungen
Gem § 233 ABGB geht beim Tod eines Elternteils seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern „bis zum Wert der Verlassenschaft“ auf seine Erben über. Reicht die Verlassenschaft für die Unterhaltsleistung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht aus, ist der Kindesunterhalt „entsprechend“ zu reduzieren. Das Kind muss sich in seinen Anspruch überdies alles einrechnen lassen, was es von Todes wegen aus der Verlassenschaft oder von Dritten erhält. Anzurechnen sind nur tatsächlich erhaltene Leistungen, nicht jedoch Ansprüche gegen den Nachlass bzw die Erben, die das Kind nicht geltend gemacht hat.814

