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II. Tatsächliches Einkommen

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn

a) Nettoeinkommen

Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient idR (soweit nicht Anhaltspunkte für schuldhaftes Mindereinkommen vorliegen, siehe S 76) das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.3535Unbestritten, zB 1 Ob 257/09i = EF 126.211; 8 Ob 49/06y; 3 Ob 89/97b = JBl 1997, 647; 3 Ob 2200/96t = ÖA 1997, 123. Nettoeinkommen ist das Gesamteinkommen nach Abzug der Zahlungspflichten für einkommensgebundene Steuern und öffentliche Abgaben,3636Unbestritten, zB 5 Ob 254/05x = Zak 2006/321; 5 Ob 60/97b = EvBl 1997/135. wovon weitere, an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind (Einzelheiten in Abzüge auf S 44).

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