1. Einleitung
Wenn der Unterhaltspflichtige weniger verdient, als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde, muss er sich unter bestimmten Voraussetzungen an jenem Einkommen messen lassen, das er bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Möglichkeiten („Anspannung seiner Kräfte“) zu erzielen in der Lage wäre. In diesem Fall wird bei der Unterhaltsbemessung auch fiktives Einkommen berücksichtigt.

