1. Mehrere Unterhaltspflichtige
Kommen für einen Unterhaltsberechtigten mehrere Unterhaltspflichtige in Betracht, so sind diese in folgender Reihenfolge heranzuziehen:3
Ehegatte während der Ehe bzw eingetragener Partner während des aufrechten Bestandes der Partnerschaft (§ 234 Abs 3 ABGB, Größenschluss aus § 71 EheG und § 22 Abs 4 EPG);4
