Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind altersunabhängig, setzen aber grundsätzlich die fehlende oder unzulängliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Berechtigten voraus, wobei unter Selbsterhaltungsfähigkeit die potenzielle Eignung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs durch eigenes Einkommen oder zumutbare Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Lediglich in einem einzigen Fall, nämlich beim Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten oder eingetragenen Partners (§ 94 Abs 2 ABGB bzw § 12 Abs 2 EPG) oder ehemals haushaltsführenden Ehegatten (§ 69 Abs 2 EheG), hängt der Anspruch vom rein tatsächlichen Fehlen entsprechender Eigenmittel ab. Auf Seite des Unterhaltspflichtigen ist entsprechende Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlich.

